Das ist nicht richtig, sie
dürfen vorgehen (wenn ich unteres richtig interpretiere)
Die Richtlinie kannte ich nicht, aber da gibt es einen Übertragungsfehler der auffällt wenn man versucht die "Beziehung" zu verstehen (und dass ich so etwas bemerke liegt daran dass ich gerne die Quelle lese ... Es ist ein Kreuz mit der Pedanterie!). Die Multiplikationen sind in Wirklichkeit ein "KLEINER GLEICH".
Anhang anzeigen 11169
Meine Interpretation
Das Mittelstück stellt die Differenz zw. angezeigter und echter Geschwindigkeit dar.
Diese Differenz muss 2 Bedingungen erfüllen:
1. Die wirkliche Geschwindigkeit muss KLEINER oder
GLEICH der angezeigten Tachogeschwindigkeit sein.
2. Die Tachodifferenz darf maximal 10%+4km der wirklichen Geschwindigkeit betragen (Bei echten 100km/h darf der Tacho demnach maximal 114 km/h zeigen - oder für die 125er Fraktion: Wenn ihr es geschafft habt auf eurem Tacho die 100 zu sehen, können das, völlig legal, auch nur 86.4km/h sein)
Das Problem ist, dass "O" im gesamten Dokument nicht definiert ist. Allerdings erscheint es mir logisch, das in der Beziehung eine Ober und Unterkannte definiert werden soll, die ein Tacho anzeigen darf. Wenn also V1-V2 = 0 dann ware das GLEICH O und somit wäre ein genauer Tacho zulässig!
75/443/EWG
Ansonsten ist das noch EWG aus dem Jahr 1975.
Ob da inzwischen eine neuere Definition existiert ... !?!?!? Ich könnte mir vorstellen, dass diese Verordnung, inklusive der "falschen" Interpretation, seit Jahren als Halbwissen durch die Foren geistert. Wenn man danach sucht, wird man tatsächlich zuerst auf andere Foreneinträge hingewiesen die ebenfalls diese "Multiplikation" aufweisen.