Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
am 24.02.2020
Sehr geehrte Antragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach dem IFG/UIG/VIG, mit dem Sie um Mitteilung zur Gültigkeit der Schlüsselzahl B196 in anderen EU-Staaten bitten. Seitens der Servicestelle IFG des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wurde Ihr Antrag als Bürgeranfrage bewertet. Ungeachtet dessen bin ich gerne bereit, Ihre Anfrage zu beantworten. Grundlage für die in Deutschland getroffene Reglung bildet die Richtlinie 2006/126/EG – die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Nach dem dortigen Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen, dass Krafträder der Klasse A1 unter den Führerschein der Klasse B fallen. Da diese Möglichkeit als Kann-Bestimmung gegenüber den Mitgliedstaaten formuliert ist, ist die Regelung mithin nicht europarechtlich harmonisiert. Im Ergebnis wird daher europarechtsform die Berechtigung Leichtkrafträder mit einer Pkw-Fahrerlaubnis fahren zu dürfen, nur auf Deutschland begrenzt. Im Wissen um den Umstand, dass auch andere Mitgliedstaaten ähnliche Regelungen getroffen haben, wurde Kontakt mit diesen Staaten aufgenommen, um Vereinbarungen über eine gegenseitige Anerkennung zu erzielen. Mit freundlichen Grüßen